Als Jugendrichter*in oder Staatsanwält*in können Sie junge Menschen auf der Basis des Jugendgerichtsgesetzes, vor allem der §§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sowie die §§ 45 und 47 JGG in unser Projekt senden.
Es besteht die Möglichkeit, dass Jugendliche die Angebotsformen des »UZ« im Vorfeld einer Verhandlung nach Empfehlung durch die Jugendgerichtshilfe oder die Staatsanwaltschaft oder im Rahmen eines Diversionsverfahrens nutzen oder nach Anfrage Arbeitsstunden in unserem Projekt leisten können. Unserer fachlichen Verantwortung folgend sind wir an einer direkten und unkomplizierten Zusammenarbeit mit Ihnen interessiert – was z.B. den Austausch über Ergebnisse und Wirksamkeit unserer Arbeit und die Möglichkeit von Projektführungen einschließt.
Bei Interesse können auch sie unseren Zuweisungsbogen ausfüllen – und damit unsere Arbeit im Erstgespräch unterstützen.